Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht
»Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.« In Deutschland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG verankert. Heute hat dies scheinbar wenig Relevanz, denn die Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt. Früher mussten Wehrdienstverweigerer aber durch eine strenge Befragung auf dem Kreiswehrersatzamt ihr Gewissen prüfen lassen. Die absurden Szenarien und Fangfragen waren gefürchtet und wurden vom Liedermacher Franz Josef Degenhardt in seinem berühmten Lied »Befragung eines Kriegsdienstverweigerers« eindrücklich dokumentierte. Nach den Plänen der neuen Bundesregierung könnte dies für viele junge Menschen schon allzu bald wieder Realität werden.
Doch wie steht es um Menschen, die nicht in Deutschland, sondern in anderen Ländern den Kriegsdienst verweigern? Völkerrechtlich gibt es leider bisher kein einheitliches Schutzregime.
Und da auch Deutschland grundsätzlich eine Wehrpflicht kennt, erkennen deutsche Behörden und Gericht Kriegsdienstverweigerung nur in Einzelfällen als Asylgrund an.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Verweigerer in einem diktatorischen System Verfolgung, Folter und Misshandlung droht oder wenn der Kriegsdienst zur Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Krieg führte.
In der Vergangenheit konnte ich als Rechtsanwalt so den Flüchtlingsstatus für mehrere junge syrische Wehrdienstverweigerer erstreiten. Der von mir vertretene Fall eines homosexuellen Armeniers, der schwere Misshandlungen während seines Wehrdiensts befürchtet, steht noch zur Entscheidung aus.
Abgelehnt wurde hingegen bisher die Mehrzahl der Asylgesuche russischer Wehrdienstverweigerer.
Denn während die Bundesregierung angeblich alles tut, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu beenden, verweigert sie russischen Kriegsdienstverweigerern Asyl in Deutschland. Gerade denjenigen mutigen Russen unsere Hilfe zu versagen, die unbeirrbar „Nein zum Sterben“ sagen, ist zynisch.
